Aus seinen Ant­ worten ist zu entnehmen, dass er die wesentlichen Vorwürfe zur Kenntnis nahm. Er äusserte sich sowohl zur Rückgabe des Schirmes, welche die Beschuldigte als Diebstahl qualifizierte, als auch zur Exi­ stenz einer angeblich gefälschten Rechnung. Somit war bereits am 27. März 1991 bekannt, dass Frau S. ihn bei einem Dritten (dem kantonalen Verhöramt) des Diebstahls, der Urkun­ denfälschung und des versuchten Betrugs im erwähnten Zusammen­ hang beschuldigte. Eine solche Beschuldigung kann ihrer Natur nach nur vorsätzlich erfolgen. Was der Rekurrent dagegen vorbringt, geht an der Sache vorbei.