, wird diese Streitfrage auch im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden sein. 2. Die Akten der Verfahren 257/91 (Staat und S. gegen H. und 870/91 Staat und H. gegen S.) enthalten bezüglich der Kenntnis des Rekur­ renten von Tat und Täter folgende Hinweise: Am 27. März 1991 wurde dem Rekurrenten durch den Verhörrichter eröffnet, die Beschuldigte habe gegen ihn eine Strafanzeige wegen Ur­ kundenfälschung, Diebstahls und versuchten Betrugs eingereicht. Die Seiten 6 ff. der Strafklage - und nur diese befassen sich mit dem fragli­ chen Wäschehängeschirm - wurden ihm vorgelegt. Aus seinen Ant­ worten ist zu entnehmen, dass er die wesentlichen Vorwürfe zur Kenntnis nahm.