cherte Beweislage ist allerdings nicht erforderlich (BGE 80 IV 3 und 101 IV 116). Selbstverständlich muss dem Strafkläger nicht nur der Täter bekannt sein, sondern auch die Tat. Die Frage, ob zu dieser Tat auch die subjektiven Tatbestandselemente gehören, ist umstritten (vgl. dazu Trechsel, Kurzkommentar, N. 3 zu Art. 29). Da sich jedoch der Vorsatz zur Ehrverletzung nur auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahr­ heit der Äusserung beziehen muss (vgl. Trechsel, Kurzkommentar, N. 7 zu Art. 173), wird diese Streitfrage auch im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden sein.