Das Verhöramt hielt die Klage für verspätet, und die Staatsanwaltschaft wies den Rekurs gegen dessen Einstel­ lungsverfügung ab. I. Die Vergehen gegen die Ehre sind Antragsdelikte. Gemäss Art. 29 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird. Bekannt ist dem Verletzten der Täter, wenn er so gewichtige Anhaltspunkte für dessen Täterschaft hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf, ohne selbst Bestrafung gewärtigen zu müssen (so BGE 74 IV 75). Eine gesi­