H. verkaufte Frau S. vor einiger Zeit eine Liegenschaft. In der Folge kam es zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen. Unter anderem warf Frau S. dem H. vor, einen zur Liegenschaft gehörenden Stewi- Wäschehängeschirm weggenommen und sein Vorgehen durch eine falsche Bestätigung des Lieferanten verschleiert zu haben. Ein Straf­ verfahren gegen H. wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Be­ trugsversuchs wurde durch Verhöramt und Staatsanwaltschaft einge­ stellt, doch machte H. die Anzeige von S. zum Gegenstand eines Ehr­ verletzungsverfahrens. Das Verhöramt hielt die Klage für verspätet, und die Staatsanwaltschaft wies den Rekurs gegen dessen Einstel­ lungsverfügung ab.