C. Gerichtsentscheide 3189,3190 c) Zusammenfassend gelangt das Obergericht zum Schluss, dass sich hier eine Gefahr verwirklicht hat, wie sie in der heutigen, stark technisierten Arbeitswelt hingenommen werden muss. Die verursachte Gewässerverschmutzung ist bedauerlich, für die Zuweisung der straf­ rechtlichen Verantwortung hiefür fehlt es an einer Grundlage. Der Be­ schuldigte ist deshalb von der Anklage der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz freizusprechen. OGer 28.5.1991 Eine gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Bundesgericht am 17.2.1992 abgewiesen. 3190 Strafantrag. Beginn der Frist (Art. 29 StGB). H. verkaufte Frau S. vor einiger Zeit eine Liegenschaft. In der Folge kam es zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen. Unter anderem warf Frau S. dem H. vor, einen zur Liegenschaft gehörenden Stewi- Wäschehängeschirm weggenommen und sein Vorgehen durch eine falsche Bestätigung des Lieferanten verschleiert zu haben. Ein Straf­ verfahren gegen H. wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Be­ trugsversuchs wurde durch Verhöramt und Staatsanwaltschaft einge­ stellt, doch machte H. die Anzeige von S. zum Gegenstand eines Ehr­ verletzungsverfahrens. Das Verhöramt hielt die Klage für verspätet, und die Staatsanwaltschaft wies den Rekurs gegen dessen Einstel­ lungsverfügung ab. I. Die Vergehen gegen die Ehre sind Antragsdelikte. Gemäss Art. 29 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird. Bekannt ist dem Verletzten der Täter, wenn er so gewichtige Anhaltspunkte für dessen Täterschaft hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf, ohne selbst Bestrafung gewärtigen zu müssen (so BGE 74 IV 75). Eine gesi­ 95 C. Gerichtsentscheide 3190 cherte Beweislage ist allerdings nicht erforderlich (BGE 80 IV 3 und 101 IV 116). Selbstverständlich muss dem Strafkläger nicht nur der Täter bekannt sein, sondern auch die Tat. Die Frage, ob zu dieser Tat auch die subjektiven Tatbestandselemente gehören, ist umstritten (vgl. dazu Trechsel, Kurzkommentar, N. 3 zu Art. 29). Da sich jedoch der Vorsatz zur Ehrverletzung nur auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahr­ heit der Äusserung beziehen muss (vgl. Trechsel, Kurzkommentar, N. 7 zu Art. 173), wird diese Streitfrage auch im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden sein. 2. Die Akten der Verfahren 257/91 (Staat und S. gegen H. und 870/91 Staat und H. gegen S.) enthalten bezüglich der Kenntnis des Rekur­ renten von Tat und Täter folgende Hinweise: Am 27. März 1991 wurde dem Rekurrenten durch den Verhörrichter eröffnet, die Beschuldigte habe gegen ihn eine Strafanzeige wegen Ur­ kundenfälschung, Diebstahls und versuchten Betrugs eingereicht. Die Seiten 6 ff. der Strafklage - und nur diese befassen sich mit dem fragli­ chen Wäschehängeschirm - wurden ihm vorgelegt. Aus seinen Ant­ worten ist zu entnehmen, dass er die wesentlichen Vorwürfe zur Kenntnis nahm. Er äusserte sich sowohl zur Rückgabe des Schirmes, welche die Beschuldigte als Diebstahl qualifizierte, als auch zur Exi­ stenz einer angeblich gefälschten Rechnung. Somit war bereits am 27. März 1991 bekannt, dass Frau S. ihn bei einem Dritten (dem kantonalen Verhöramt) des Diebstahls, der Urkun­ denfälschung und des versuchten Betrugs im erwähnten Zusammen­ hang beschuldigte. Eine solche Beschuldigung kann ihrer Natur nach nur vorsätzlich erfolgen. Was der Rekurrent dagegen vorbringt, geht an der Sache vorbei. Seine Einwände betreffen im wesentlichen die Frage, ob sich die Beschuldigte der (angeblichen) Unwahrheit ihrer Äusserung bewusst war. Darauf kommt es jedoch, wie bereits erwähnt, nicht an. Massgeblich ist lediglich, wann der Rekurrent erfuhr, dass ihn Frau S. wissentlich und willentlich bei einem Dritten einer ehrenrühri­ gen Tatsache verdächtigt oder beschuldigt hatte. 3. Die dreimonatige Antragsfrist begann somit am 28. März 1991 zu laufen und endete am 27. Juni 1991. Die am 23. August 1991 beim Vermittleramt Trogen eingereichte Strafklage erweist sich als verspätet. 96 jerichtsentscheide 3190 fehlt somit an einer Prozessvoraussetzung, so dass die Einstellung >Verfahrens zu Recht erfolgte. StA 31.12.1991 97