Ein Straf­ verfahren gegen H. wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Be­ trugsversuchs wurde durch Verhöramt und Staatsanwaltschaft einge­ stellt, doch machte H. die Anzeige von S. zum Gegenstand eines Ehr­ verletzungsverfahrens. Das Verhöramt hielt die Klage für verspätet, und die Staatsanwaltschaft wies den Rekurs gegen dessen Einstel­ lungsverfügung ab. I. Die Vergehen gegen die Ehre sind Antragsdelikte. Gemäss Art. 29 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird.