Strafantrag. Beginn der Frist (Art. 29 StGB). H. verkaufte Frau S. vor einiger Zeit eine Liegenschaft. In der Folge kam es zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen. Unter anderem warf Frau S. dem H. vor, einen zur Liegenschaft gehörenden Stewi- Wäschehängeschirm weggenommen und sein Vorgehen durch eine falsche Bestätigung des Lieferanten verschleiert zu haben. Ein Straf­ verfahren gegen H. wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Be­ trugsversuchs wurde durch Verhöramt und Staatsanwaltschaft einge­ stellt, doch machte H. die Anzeige von S. zum Gegenstand eines Ehr­ verletzungsverfahrens.