Auch habe davon ausgegangen wer­ den dürfen, dass die Firma X. AG als Vorgängerin auf der Baustelle ordnungsgemäss gearbeitet habe. Für das urteilende Gericht besteht kein Anlass, sich diese Beurteilung des Baufachmannes nicht zu eigen zu machen. Freilich hätten verschiedene Umstände, wie das Bestehen von zum Teil zwei Eisschichten, was eine umfassende Prüfung verun­ möglicht, wie auch der grossen Menge des einzuleitenden Wassers, eine Rückfrage beim Amt für Umweltschutz ratsam erscheinen lassen. Ein Verstoss gegen eine rechtlich relevante Sorgfaltspflicht ist mit dem Experten daraus aber nicht herzuleiten.