pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit dann, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Um­ ständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist, a) Mit der Vorinstanz erachtet auch das Obergericht die getroffenen Massnahmen zur Prüfung des Wassers mittels Auge und Hand als aus­ reichend. Was die zu beobachtenden Vorsichtsmassregeln betrifft, so ist auf die Gepflogenheiten und die Übung im Baugewerbe abzustel­ len. Diesbezüglich hat der Experte klar festgehalten, dass die vorge­ nommene Prüfung dem entsprach und dass keine weitergehenden Prüfungsmethoden, insbesondere nicht die Prüfung mit Lackmus-Pa­ pier, anzuwenden waren.