wässer zu vermeiden. Der Begriff der Fahrlässigkeit deckt sich mit jenem des allgemeinen Strafrechts; gewässerschutzrechtliche Beson­ derheiten bestehen nicht (S. Piraccini, Die objektiven Vergehenstat­ bestände des Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971, S. 21). Fahrlässig handelt gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder dar­ auf nicht Rücksicht nimmt; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit dann, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Um­ ständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist, a)