1. In Übereinstimmung mit Anklage und Vorinstanz geht auch das Obergericht davon aus, dass der Beschuldigte durch das Einbringen von alkalischem Sickerwasser aus einer betonierten Baugrube in den Sägebach eine Verschmutzung des Gewässers bewirkt und damit ob­ jektiv den Tatbestand von Art. 37 Abs. 1 al. 1 GSchG erfüllt hat. Ebenso ist richtig, dass sich keine Anhaltspunkte für vorsätzliches oder eventual-vorsätzliches Handeln finden lassen. Strittig ist einzig, ob sich der Angeschuldigte eine Fahrlässigkeit vorwerfen lassen müsse. 2. Art. 13 GSchG verpflichtet jedermann, alle nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung der Ge­