An sich ist die Drohung, die Polizei herbeizurufen, nicht unzulässig, wenn es darum geht, einen Diebstahl abzuklären. Hingegen ist die Rechtswidrigkeit dann zu bejahen, wenn diese Drohung gegenüber ei­ nem Kind erhoben wird mit dem Zweck, dieses dazu zu bringen, in ein fremdes Auto zu steigen. Dabei ist, wie ausgeführt, nicht zu verkennen, dass ein sofortiges Wegbringen des Mädchens im Interesse der Er­ mittlung gar nicht geboten war, weil sich die Polizei ja bereits der Sa­ che angenommen hatte. OGer 24.9.1991 3189