C. Gerichtsentscheide 3188, 3189 die Suche gemacht. Erst fuhr er in Richtung K., dann in Richtung V. Von der Abwehr eines unmittelbar erfolgten Angriffs kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Was der Angeklagte mit seiner Suche auf eigene Faust unternommen hat, hätte ebensogut und mit den ge­ nau gleichen Erfolgsaussichten die bereits benachrichtigte Kantons­ polizei besorgen können. Der im übrigen unverhältnismässigen Aktion des Angeklagten fehlte es an der verlangten Unmittelbarkeit. An sich ist die Drohung, die Polizei herbeizurufen, nicht unzulässig, wenn es darum geht, einen Diebstahl abzuklären.