C. Gerichtsentscheide 3188, 3189 die Suche gemacht. Erst fuhr er in Richtung K., dann in Richtung V. Von der Abwehr eines unmittelbar erfolgten Angriffs kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Was der Angeklagte mit seiner Suche auf eigene Faust unternommen hat, hätte ebensogut und mit den ge­ nau gleichen Erfolgsaussichten die bereits benachrichtigte Kantons­ polizei besorgen können. Der im übrigen unverhältnismässigen Aktion des Angeklagten fehlte es an der verlangten Unmittelbarkeit. An sich ist die Drohung, die Polizei herbeizurufen, nicht unzulässig, wenn es darum geht, einen Diebstahl abzuklären. Hingegen ist die Rechtswidrigkeit dann zu bejahen, wenn diese Drohung gegenüber ei­ nem Kind erhoben wird mit dem Zweck, dieses dazu zu bringen, in ein fremdes Auto zu steigen. Dabei ist, wie ausgeführt, nicht zu verkennen, dass ein sofortiges Wegbringen des Mädchens im Interesse der Er­ mittlung gar nicht geboten war, weil sich die Polizei ja bereits der Sa­ che angenommen hatte. OGer 24.9.1991 3189 Gewässerverschmutzung. Sorgfaltspflichtverletzung beim Abpumpen von Sickerwasser aus einer betonierten Baugrube bzw. beim Einleiten in ein Gesässer verneint (Art. 13, 37 Abs. 1 GSchG, Art. 18 Abs. 3 StGB). 1. In Übereinstimmung mit Anklage und Vorinstanz geht auch das Obergericht davon aus, dass der Beschuldigte durch das Einbringen von alkalischem Sickerwasser aus einer betonierten Baugrube in den Sägebach eine Verschmutzung des Gewässers bewirkt und damit ob­ jektiv den Tatbestand von Art. 37 Abs. 1 al. 1 GSchG erfüllt hat. Ebenso ist richtig, dass sich keine Anhaltspunkte für vorsätzliches oder eventual-vorsätzliches Handeln finden lassen. Strittig ist einzig, ob sich der Angeschuldigte eine Fahrlässigkeit vorwerfen lassen müsse. 2. Art. 13 GSchG verpflichtet jedermann, alle nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung der Ge­ 93 C. Gerichtsentscheide 3189 wässer zu vermeiden. Der Begriff der Fahrlässigkeit deckt sich mit jenem des allgemeinen Strafrechts; gewässerschutzrechtliche Beson­ derheiten bestehen nicht (S. Piraccini, Die objektiven Vergehenstat­ bestände des Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971, S. 21). Fahrlässig handelt gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder dar­ auf nicht Rücksicht nimmt; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit dann, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Um­ ständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist, a) Mit der Vorinstanz erachtet auch das Obergericht die getroffenen Massnahmen zur Prüfung des Wassers mittels Auge und Hand als aus­ reichend. Was die zu beobachtenden Vorsichtsmassregeln betrifft, so ist auf die Gepflogenheiten und die Übung im Baugewerbe abzustel­ len. Diesbezüglich hat der Experte klar festgehalten, dass die vorge­ nommene Prüfung dem entsprach und dass keine weitergehenden Prüfungsmethoden, insbesondere nicht die Prüfung mit Lackmus-Pa­ pier, anzuwenden waren. Weiter meint der Experte, der Umstand, dass Beton bei ungünstigen Temperatur- und Witterungsverhältnissen un­ vollständig abbinde, müsse einem Bauführer bekannt sein. Hingegen habe der Angeklagte im vorliegenden Falle nicht gewusst, dass dieser sehr seltene Fall eingetreten sei. Auch habe davon ausgegangen wer­ den dürfen, dass die Firma X. AG als Vorgängerin auf der Baustelle ordnungsgemäss gearbeitet habe. Für das urteilende Gericht besteht kein Anlass, sich diese Beurteilung des Baufachmannes nicht zu eigen zu machen. Freilich hätten verschiedene Umstände, wie das Bestehen von zum Teil zwei Eisschichten, was eine umfassende Prüfung verun­ möglicht, wie auch der grossen Menge des einzuleitenden Wassers, eine Rückfrage beim Amt für Umweltschutz ratsam erscheinen lassen. Ein Verstoss gegen eine rechtlich relevante Sorgfaltspflicht ist mit dem Experten daraus aber nicht herzuleiten. b) Musste nicht damit gerechnet werden, dass das abzupumpende Wasser wegen ungenügenden Abbindens des Betons verschmutzt war, so kann dem Angeschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, er hätte den Pumpvorgang überwachen müssen. War schon nicht abzu­ sehen, dass das Wasser verschmutzt war, so war auch nicht damit zu rechnen, dass gegen Ende des Pumpvorganges verunreinigende Stoffe in den Bach gelangen könnten. 94 C. Gerichtsentscheide 3189,3190 c) Zusammenfassend gelangt das Obergericht zum Schluss, dass sich hier eine Gefahr verwirklicht hat, wie sie in der heutigen, stark technisierten Arbeitswelt hingenommen werden muss. Die verursachte Gewässerverschmutzung ist bedauerlich, für die Zuweisung der straf­ rechtlichen Verantwortung hiefür fehlt es an einer Grundlage. Der Be­ schuldigte ist deshalb von der Anklage der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz freizusprechen. OGer 28.5.1991 Eine gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Bundesgericht am 17.2.1992 abgewiesen. 3190 Strafantrag. Beginn der Frist (Art. 29 StGB). H. verkaufte Frau S. vor einiger Zeit eine Liegenschaft. In der Folge kam es zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen. Unter anderem warf Frau S. dem H. vor, einen zur Liegenschaft gehörenden Stewi- Wäschehängeschirm weggenommen und sein Vorgehen durch eine falsche Bestätigung des Lieferanten verschleiert zu haben. Ein Straf­ verfahren gegen H. wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Be­ trugsversuchs wurde durch Verhöramt und Staatsanwaltschaft einge­ stellt, doch machte H. die Anzeige von S. zum Gegenstand eines Ehr­ verletzungsverfahrens. Das Verhöramt hielt die Klage für verspätet, und die Staatsanwaltschaft wies den Rekurs gegen dessen Einstel­ lungsverfügung ab. I. Die Vergehen gegen die Ehre sind Antragsdelikte. Gemäss Art. 29 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird. Bekannt ist dem Verletzten der Täter, wenn er so gewichtige Anhaltspunkte für dessen Täterschaft hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf, ohne selbst Bestrafung gewärtigen zu müssen (so BGE 74 IV 75). Eine gesi­ 95