102 StPO berufen. Letztere ist nur möglich, wenn eine Person daran ist, eine Straftat auszuüben, oder wenn unmittelbar nach der Tat gewichtige Anhaltspunkte für die Täterschaft bestehen. Dies traf hier angesicht der unvollständigen Täterbeschreibung nicht zu. Desgleichen setzt auch die Notwehr nach Art. 33 StGB Unmittelbarkeit des Angriffes voraus. Der Angeklagte hatte zunächst die Polizei orientiert und sich dann auf 92 C. Gerichtsentscheide 3188, 3189