2. Besonderer Prüfung bedarf bei der Nötigung die Frage der Rechtswidrigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind, wenn das Mittel zum Zweck nicht in einem angemes­ senen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuch­ lich oder sittenwidrig ist (BGE 108 IV 167 f. mit Hinweisen). Die Anwendung von Gewalt ist in der Regel rechtswidrig. Das gilt auch im vorliegenden Falle. Der Angeklagte kann sich weder auf Not­ wehr noch auf die vorläufige Festnahme im Sinne von Art. 102 StPO berufen.