Zusammenfassend ist deshalb die Aufforderung als nötigendes Verhalten im Sinne der Tatbestandsvariante der "Androhung eines ernstlichen Nachteils" zu qualifizieren, das Festhalten am Velo und am Arm dagegen als "Gewalt". Im Gegensatz zur Vorinstanz sieht das Obergericht davon ab, das Verhalten des Angeklagten unter die - rechtlich ohnehin umstrittene - (Stratenwerth, a.a.O., S. 96 [N. 11]) Generalklausel der "Nötigung auf andere Weise" im Sinne der dritten Tatbestandsvariante zu subsumieren. 2. Besonderer Prüfung bedarf bei der Nötigung die Frage der Rechtswidrigkeit.