dass die Drohung schwer ist, sondern es genügt, dass der Nachteil objektiv gesehen ernstlich ist. Dabei sind auch die Besonderheiten in der Person des Betroffenen und der äusseren Umstände zu berück­ sichtigen ( J .Ehrlich, Der "sozialwidrige" Zwang als tatbestandsmässige Nötigung gemäss Art. 181 StGB, S. 36). Dabei hat man sich zu vergegenwärtigen, dass sich ein 12-jähriges Mädchen einem über 50- jährigen, grossgewachsenen Automobilisten gegenübergestellt sah, der an es die Aufforderung richtete mitzukommen, sonst werde die Polizei geholt. Eine solche Aufforderung ist geeignet, ein Kind in einen erheblichen Schrecken zu versetzen.