Die Vorinstanz hat diese Tatbestandsvariante ausgeschieden, weil der Angeklagte "zumindest nicht in der ersten Phase der Einwir­ kung“ körperliche Gewalt angewendet habe. Entgegen dieser Auffas­ sung ist aber die nötigende Einwirkung insgesamt zu betrachten, und diese besteht vorliegend nicht nur in der zunächst geäusserten Auffor­ derung, ins Auto zu steigen, sondern eben auch im darauffolgenden Festhalten des Fahrrades und insbesondere des Armes der Geschä­ digten, um ein Weggehen zu verhindern. Die bestimmte Aufforderung, ins Auto zu steigen, verbunden mit dem Hinweis, die Polizei werde sonst geholt, ist als Drohung tatbestandsmässig im Sinne von Art. 181 StGB.