1. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB liegt vor, wenn jemand einen andern durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an­ dere Beschränkung der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un­ terlassen oder zu dulden. Gewalt bedeutet physische Einwirkung (G. Stratenwerth, Schweize­ risches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, 3. neu bearb. Auflage, S. 94 [N. 61]). Die Vorinstanz hat diese Tatbestandsvariante ausgeschieden, weil der Angeklagte "zumindest nicht in der ersten Phase der Einwir­ kung“ körperliche Gewalt angewendet habe.