C. Gerichtsentscheide 3188 2. Strafrecht 3188 Nötigung. Dieses Delikt begeht ein Automobilist, der ein 12-jähriges Kind, das er des Diebstahls verdächtigt, auffordert mitzukommen und es festhält, als es sich entfernen will (Art. 181 StGB). X., dem seine Tochter mitgeteilt hatte, sie habe in ihrem Zimmer eine unbekannte Person überrascht, die ihr das Protemonnaie gestohlen habe, machte sich nach Orientierung der Polizei mit seinem Auto selb­ ständig auf die Nachsuche. Er traf auf ein 12-jähriges Kind, das er auf­ grund der erhaltenen (lückenhaften) Beschreibung für die Täterschaft hielt. Er machte ihm Vorhalt und forderte es auf mitzukommen, da sonst die Polizei geholt werde. Als sich das Kind entfernen wollte, hielt er es fest. Das Obergericht sprach schuldig wegen Nötigung. 1. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB liegt vor, wenn jemand einen andern durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an­ dere Beschränkung der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un­ terlassen oder zu dulden. Gewalt bedeutet physische Einwirkung (G. Stratenwerth, Schweize­ risches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, 3. neu bearb. Auflage, S. 94 [N. 61]). Die Vorinstanz hat diese Tatbestandsvariante ausgeschieden, weil der Angeklagte "zumindest nicht in der ersten Phase der Einwir­ kung“ körperliche Gewalt angewendet habe. Entgegen dieser Auffas­ sung ist aber die nötigende Einwirkung insgesamt zu betrachten, und diese besteht vorliegend nicht nur in der zunächst geäusserten Auffor­ derung, ins Auto zu steigen, sondern eben auch im darauffolgenden Festhalten des Fahrrades und insbesondere des Armes der Geschä­ digten, um ein Weggehen zu verhindern. Die bestimmte Aufforderung, ins Auto zu steigen, verbunden mit dem Hinweis, die Polizei werde sonst geholt, ist als Drohung tat- bestandsmässig im Sinne von Art. 181 StGB. Es ist nicht erforderlich, 91 C. Gerichtsentscheide 3188 dass die Drohung schwer ist, sondern es genügt, dass der Nachteil objektiv gesehen ernstlich ist. Dabei sind auch die Besonderheiten in der Person des Betroffenen und der äusseren Umstände zu berück­ sichtigen ( J .Ehrlich, Der "sozialwidrige" Zwang als tatbestandsmäs- sige Nötigung gemäss Art. 181 StGB, S. 36). Dabei hat man sich zu vergegenwärtigen, dass sich ein 12-jähriges Mädchen einem über 50- jährigen, grossgewachsenen Automobilisten gegenübergestellt sah, der an es die Aufforderung richtete mitzukommen, sonst werde die Polizei geholt. Eine solche Aufforderung ist geeignet, ein Kind in einen erheblichen Schrecken zu versetzen. Die Auseinandersetzung er­ weckte Aufsehen, so dass sich schliesslich ein Passant einschaltete. Die Bestürzung des Kindes ist durchaus verständlich angesichts der oft erhobenen Warnung, nicht zu Unbekannten, unter welchem Vor­ wand auch immer, in ein Auto zu steigen. Zusammenfassend ist deshalb die Aufforderung als nötigendes Verhalten im Sinne der Tatbestandsvariante der "Androhung eines ernstlichen Nachteils" zu qualifizieren, das Festhalten am Velo und am Arm dagegen als "Gewalt". Im Gegensatz zur Vorinstanz sieht das Obergericht davon ab, das Verhalten des Angeklagten unter die - rechtlich ohnehin umstrittene - (Stratenwerth, a.a.O., S. 96 [N. 11]) Generalklausel der "Nötigung auf andere Weise" im Sinne der dritten Tatbestandsvariante zu subsumieren. 2. Besonderer Prüfung bedarf bei der Nötigung die Frage der Rechtswidrigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind, wenn das Mittel zum Zweck nicht in einem angemes­ senen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuch­ lich oder sittenwidrig ist (BGE 108 IV 167 f. mit Hinweisen). Die Anwendung von Gewalt ist in der Regel rechtswidrig. Das gilt auch im vorliegenden Falle. Der Angeklagte kann sich weder auf Not­ wehr noch auf die vorläufige Festnahme im Sinne von Art. 102 StPO berufen. Letztere ist nur möglich, wenn eine Person daran ist, eine Straftat auszuüben, oder wenn unmittelbar nach der Tat gewichtige Anhaltspunkte für die Täterschaft bestehen. Dies traf hier angesicht der unvollständigen Täterbeschreibung nicht zu. Desgleichen setzt auch die Notwehr nach Art. 33 StGB Unmittelbarkeit des Angriffes voraus. Der Angeklagte hatte zunächst die Polizei orientiert und sich dann auf 92 C. Gerichtsentscheide 3188, 3189 die Suche gemacht. Erst fuhr er in Richtung K., dann in Richtung V. Von der Abwehr eines unmittelbar erfolgten Angriffs kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Was der Angeklagte mit seiner Suche auf eigene Faust unternommen hat, hätte ebensogut und mit den ge­ nau gleichen Erfolgsaussichten die bereits benachrichtigte Kantons­ polizei besorgen können. Der im übrigen unverhältnismässigen Aktion des Angeklagten fehlte es an der verlangten Unmittelbarkeit. An sich ist die Drohung, die Polizei herbeizurufen, nicht unzulässig, wenn es darum geht, einen Diebstahl abzuklären. Hingegen ist die Rechtswidrigkeit dann zu bejahen, wenn diese Drohung gegenüber ei­ nem Kind erhoben wird mit dem Zweck, dieses dazu zu bringen, in ein fremdes Auto zu steigen. Dabei ist, wie ausgeführt, nicht zu verkennen, dass ein sofortiges Wegbringen des Mädchens im Interesse der Er­ mittlung gar nicht geboten war, weil sich die Polizei ja bereits der Sa­ che angenommen hatte. OGer 24.9.1991 3189 Gewässerverschmutzung. Sorgfaltspflichtverletzung beim Abpumpen von Sickerwasser aus einer betonierten Baugrube bzw. beim Einleiten in ein Gesässer verneint (Art. 13, 37 Abs. 1 GSchG, Art. 18 Abs. 3 StGB). 1. In Übereinstimmung mit Anklage und Vorinstanz geht auch das Obergericht davon aus, dass der Beschuldigte durch das Einbringen von alkalischem Sickerwasser aus einer betonierten Baugrube in den Sägebach eine Verschmutzung des Gewässers bewirkt und damit ob­ jektiv den Tatbestand von Art. 37 Abs. 1 al. 1 GSchG erfüllt hat. Ebenso ist richtig, dass sich keine Anhaltspunkte für vorsätzliches oder eventual-vorsätzliches Handeln finden lassen. Strittig ist einzig, ob sich der Angeschuldigte eine Fahrlässigkeit vorwerfen lassen müsse. 2. Art. 13 GSchG verpflichtet jedermann, alle nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung der Ge­ 93