Die vereinbarte Kündigungsfrist hatte offensichtlich den Sinn, das ordnungsgemässe Erscheinen der Schrift für die Periode von mindestens sechs Monaten sicherzustellen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einem Dauervertrag mit vereinbarter Kündigungsregelung auszugehen. OGer 19.3.1991 88