Bereits aus dem Vertragswortlaut ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Rahmenvertrag. Auch Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung lassen nicht auf einen sol­ chen schliessen. Soll eine im Abonnement abzugebende Informations­ schrift mit der für eine Wochenzeitschrift erforderlichen Regelmässig­ keit und Zuverlässigkeit erscheinen, so kann es nicht angehen, dass das Schicksal jeder einzelnen Nummer vom Abschluss eines separa­ ten Einzelwerkvertrages abhängt. Die vereinbarte Kündigungsfrist hatte offensichtlich den Sinn, das ordnungsgemässe Erscheinen der Schrift für die Periode von mindestens sechs Monaten sicherzustellen.