Daraus folgert sie für sich lediglich die Verpflichtung, während der Dauer des Vertrages nicht einen Dritten mit der Übersetzung zu betrauen. Ferner nimmt sie an, es seien darin bloss die Bedingungen für die für jede Ausgabe einzeln (konkludent durch Zusendung des Textmaterials) abzuschliessenden Verträge fixiert worden. Ein Rahmenvertrag umschreibt als Vorvertrag die Bedingungen, aufgrund derer in der Folge durch neue Abreden einzelne Liefer­ verpflichtungen begründet werden (vgl. Von Thur/Escher, OR Allge­ meiner Teil, Bd. II, S. 159 [N. 121 a]). Bereits aus dem Vertragswortlaut ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Rahmenvertrag.