auch den auf dem Bau tätigen Unternehmer, ohne dass deswegen an eine Subsumierung des Vertragsverhältnisses als Auftrag zu denken wäre. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nach Art. 363 ff. OR zu beurteilen. 2. Die Beklagte wendet ein, bei der zwischen den Parteien abge­ schlossenen Vereinbarung vom 16./18. August 1988 handle es sich um einen blossen Rahmenvertrag, verbunden mit der Absichts­ erklärung, das Magazin 48 mal im Jahr erscheinen zu lassen. Daraus folgert sie für sich lediglich die Verpflichtung, während der Dauer des Vertrages nicht einen Dritten mit der Übersetzung zu betrauen.