die An­ nahme einer blossen Sorgfaltshaftung, wie sie dem Auftrag eigen ist, würde den konkreten Umständen nicht gerecht. Die im Vertrag weiter genannten Leistungen, wie Koordination mit dem Sekretariat, Teil­ nahme und Beantragung von Redaktionssitzungen usw., sind von bloss untergeordneter Bedeutung. Ähnliche der Koordination dienende Pflichten, wie Teilnahme an Bausitzungen etc., treffen beispielsweise 87 C. Gerichtsentscheide 3186