1. Gegenstand des Werkvertrages ist einerseits die Herstellung eines Werks durch den Unternehmer, andererseits die Leistung einer Ver­ gütung durch den Besteller (Art. 363 OR). Auch das unkörperliche (gei­ stige) Werk fällt nach mehrheitlicher Lehre und Rechtsprechung unter diesen Werkbegriff (Gauch, Der Werkvertrag, 3. Auflage, N. 31; Becker, Komm. N. 4 zu Art. 363 OR; Oser-Schönenberger, Komm. N. 2 f. zu Art. 363 OR; BGE 109 II 34 Erw. 3 b = Pr. 72 [1983] Nr. 147 und dort zit. Lit.; A.M. Gautschi, Komm. N. 1 zu Art. 363 OR). Beim Werk­ vertrag steht ein Arbeitsresultat im Vordergrund.