C. Gerichtsentscheide 3185,3186 gung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist auch nach den neuen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn diese Kündigung für den Arbeitnehmer eine wirtschaftliche Härte bedeutet; darin mag sich das schweizerische Arbeitsrecht gegenüber jenem der umliegenden Staaten noch unterscheiden. KGP, 4. Abt., 29.4.1991 3186 Werkvertrag. Rahmenvertrag oder Dauervertrag? Qualifikation einer Vereinbarung über das druckfertige Übersetzen von Texten für eine wöchentlich erscheinende Informationsschrift (Art. 363 ff. OR). 1. Gegenstand des Werkvertrages ist einerseits die Herstellung eines Werks durch den Unternehmer, andererseits die Leistung einer Ver­ gütung durch den Besteller (Art. 363 OR). Auch das unkörperliche (gei­ stige) Werk fällt nach mehrheitlicher Lehre und Rechtsprechung unter diesen Werkbegriff (Gauch, Der Werkvertrag, 3. Auflage, N. 31; Becker, Komm. N. 4 zu Art. 363 OR; Oser-Schönenberger, Komm. N. 2 f. zu Art. 363 OR; BGE 109 II 34 Erw. 3 b = Pr. 72 [1983] Nr. 147 und dort zit. Lit.; A.M. Gautschi, Komm. N. 1 zu Art. 363 OR). Beim Werk­ vertrag steht ein Arbeitsresultat im Vordergrund. Für die Annahme eines Auftrages dagegen spräche bei einer unkörperlichen Leistung ein besonderes Vertrauensverhältnis. Vorliegend hatten die Kläger die druckfertigen Übersetzungen Deutsch/Französisch für das wöchentlich erscheinende Magazin zum festgelegten Termin an die Texterfassungsstelle/Setzerei abzuliefern. Diese Leistung unterliegt eindeutig der Haftung für Erfolg; die An­ nahme einer blossen Sorgfaltshaftung, wie sie dem Auftrag eigen ist, würde den konkreten Umständen nicht gerecht. Die im Vertrag weiter genannten Leistungen, wie Koordination mit dem Sekretariat, Teil­ nahme und Beantragung von Redaktionssitzungen usw., sind von bloss untergeordneter Bedeutung. Ähnliche der Koordination dienende Pflichten, wie Teilnahme an Bausitzungen etc., treffen beispielsweise 87 C. Gerichtsentscheide 3186 auch den auf dem Bau tätigen Unternehmer, ohne dass deswegen an eine Subsumierung des Vertragsverhältnisses als Auftrag zu denken wäre. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nach Art. 363 ff. OR zu beurteilen. 2. Die Beklagte wendet ein, bei der zwischen den Parteien abge­ schlossenen Vereinbarung vom 16./18. August 1988 handle es sich um einen blossen Rahmenvertrag, verbunden mit der Absichts­ erklärung, das Magazin 48 mal im Jahr erscheinen zu lassen. Daraus folgert sie für sich lediglich die Verpflichtung, während der Dauer des Vertrages nicht einen Dritten mit der Übersetzung zu betrauen. Ferner nimmt sie an, es seien darin bloss die Bedingungen für die für jede Ausgabe einzeln (konkludent durch Zusendung des Textmaterials) ab- zuschliessenden Verträge fixiert worden. Ein Rahmenvertrag umschreibt als Vorvertrag die Bedingungen, aufgrund derer in der Folge durch neue Abreden einzelne Liefer­ verpflichtungen begründet werden (vgl. Von Thur/Escher, OR Allge­ meiner Teil, Bd. II, S. 159 [N. 121 a]). Bereits aus dem Vertragswortlaut ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Rahmenvertrag. Auch Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung lassen nicht auf einen sol­ chen schliessen. Soll eine im Abonnement abzugebende Informations­ schrift mit der für eine Wochenzeitschrift erforderlichen Regelmässig­ keit und Zuverlässigkeit erscheinen, so kann es nicht angehen, dass das Schicksal jeder einzelnen Nummer vom Abschluss eines separa­ ten Einzelwerkvertrages abhängt. Die vereinbarte Kündigungsfrist hatte offensichtlich den Sinn, das ordnungsgemässe Erscheinen der Schrift für die Periode von mindestens sechs Monaten sicherzustellen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einem Dauervertrag mit vereinbarter Kündigungsregelung auszugehen. OGer 19.3.1991 88