Beim Werk­ vertrag steht ein Arbeitsresultat im Vordergrund. Für die Annahme eines Auftrages dagegen spräche bei einer unkörperlichen Leistung ein besonderes Vertrauensverhältnis. Vorliegend hatten die Kläger die druckfertigen Übersetzungen Deutsch/Französisch für das wöchentlich erscheinende Magazin zum festgelegten Termin an die Texterfassungsstelle/Setzerei abzuliefern. Diese Leistung unterliegt eindeutig der Haftung für Erfolg; die An­ nahme einer blossen Sorgfaltshaftung, wie sie dem Auftrag eigen ist, würde den konkreten Umständen nicht gerecht.