Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen aber nicht gegeben. Wohl hat Ende Januar die Beklagte mit dem Kläger ein Ge­ spräch geführt, in welchem diesem eine Lohnerhöhung zugestanden und ihm die Verlängerung der Arbeitsbewilligung versprochen worden ist. Nachher sind aber doch volle zwei Monate verflossen, in welchen die Beschäftigungslage sich durchaus so verändern konnte, dass eine ordentliche Kündigung wieder zulässig war. Von dem Stellenangebot aus Deutschland hatte der Kläger der Beklagten gegenüber nichts er­ wähnt; dies wird auch vom Kläger zugegeben. Die ordentliche Kündi­ 86 C. Gerichtsentscheide 3185,3186