Selbstverständlich müssen die ordentlichen Kündigungsfristen von Art. 335 OR eingehalten sein. Immerhin ist denkbar, dass auch eine solche Kündigung missbräuchlich sein könnte, nämlich dann, wenn der Ar­ beitgeber den Arbeitnehmer kurz zuvor selbst um eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gedrängt und diesen gar davon abgehalten hat, selbst zu kündigen, um eine andere Stelle anzunehmen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber, die dann bald nachher ausgespro­ chen würde, könnte dann wohl als missbräuchlich bezeichnet und der Arbeitgeber zu einer Entschädigung gemäss Art. 336a OR verpflichtet werden. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen aber nicht gegeben.