136 und 137 OG an­ geführt sind, erhellt, dass mit dem Rechtsmittel der Wiedererwägung stets die inhaltliche Richtigkeit eines Entscheides oder einer Verfügung erreicht werden soll. Dass als Revisionsgrund auch die Verletzung we­ sentlicher Verfahrensvorschriften (Art. 136 lit. a OG) genannt wird, steht dieser Rechtsauffassung nicht entgegen. Die Vorschriften über die Besetzung des Gerichtes, die Aussetzung der Entscheidung oder 82 Entscheide der Steuerrekurskommission 2099 s Ausstandes dienen ebenfalls der Gewährleistung der materiellen jhtigkeit von Entscheiden und Verfügungen. StRK 22.11.1991 (Nr. 526) 83