137 OG, die Vorbrin­ gung neuer erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel, die der Beschwerdeführer im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Beim Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel muss der Steuerpflichtige namentlich beweisen, dass es ihm trotz sorgfältiger Abklärung nicht möglich war, die in Frage stehende Tatsache bzw. das entsprechende Beweismittel im ordentlichen Verfahren vorzubringen (ASA 49, 206 und 318). Eine Zusammenfassung der bisherigen bun­ desgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Revision einer rechts­ kräftigen Veranlagung zur direkten Bundessteuer findet sich in BGE 1111b 209.