Der Beschluss über die direkte Bundessteuer sieht weder ein Wieder- erwägungs- noch ein Revisionsverfahren vor. Nach der heutigen Bun­ desgerichtspraxis (ASA 46, 346) hat die Veranlagungsbehörde jedoch unter gewissen Voraussetzungen auf ein Revisionsbegehren des Steu­ erpflichtigen einzutreten (vgl. H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, N. 14 zu Art. 99 BdBSt). Im Bereich der direkten Bundessteuer räumt das Bundesgericht dem Steuerpflichtigen ein Recht auf Revision ein nach Massgabe der Revisionsbestimmun­ gen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts­ pflege (SR 173.110; OG).