B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2099 2099 Revision rechtskräftiger Veranlagungen (direkte Bundessteuer); Vor­ aussetzungen. Der Beschluss über die direkte Bundessteuer sieht weder ein Wieder- erwägungs- noch ein Revisionsverfahren vor. Nach der heutigen Bun­ desgerichtspraxis (ASA 46, 346) hat die Veranlagungsbehörde jedoch unter gewissen Voraussetzungen auf ein Revisionsbegehren des Steu­ erpflichtigen einzutreten (vgl. H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, N. 14 zu Art. 99 BdBSt). Im Bereich der direkten Bundessteuer räumt das Bundesgericht dem Steuerpflichtigen ein Recht auf Revision ein nach Massgabe der Revisionsbestimmun­ gen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts­ pflege (SR 173.110; OG). Nach Art. 136 geltend als Revisionsgründe namentlich die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, die versehentliche Nichtberücksichtigung von erheblichen Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, ferner, gemäss Art. 137 OG, die Vorbrin­ gung neuer erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel, die der Beschwerdeführer im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Beim Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel muss der Steuerpflichtige namentlich beweisen, dass es ihm trotz sorgfältiger Abklärung nicht möglich war, die in Frage stehende Tatsache bzw. das entsprechende Beweismittel im ordentlichen Verfahren vorzubringen (ASA 49, 206 und 318). Eine Zusammenfassung der bisherigen bun­ desgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Revision einer rechts­ kräftigen Veranlagung zur direkten Bundessteuer findet sich in BGE 1111b 209. Die Überprüfung einer Veranlagung mit dem ausserordent­ lichen Rechtsmittel der Revision kann nur dann erfolgen, wenn ein ge­ setzlich explizit angeführter Revisionsgrund vorliegt. Eine genauere Betrachtung der Revisionsgründe, wie sie in Art. 136 und 137 OG an­ geführt sind, erhellt, dass mit dem Rechtsmittel der Wiedererwägung stets die inhaltliche Richtigkeit eines Entscheides oder einer Verfügung erreicht werden soll. Dass als Revisionsgrund auch die Verletzung we­ sentlicher Verfahrensvorschriften (Art. 136 lit. a OG) genannt wird, steht dieser Rechtsauffassung nicht entgegen. Die Vorschriften über die Besetzung des Gerichtes, die Aussetzung der Entscheidung oder 82 Entscheide der Steuerrekurskommission 2099 s Ausstandes dienen ebenfalls der Gewährleistung der materiellen jhtigkeit von Entscheiden und Verfügungen. StRK 22.11.1991 (Nr. 526) 83