Trotz wiederholter Mahnung kam er seiner Verfahrenspflicht ;ht nach. Strafschärfend wirkt sich im vorliegenden Fall aus, dass r Pflichtige in den vergangenen Veranlagungsperioden wiederholt ( Steuererklärung nicht einreichte und deshalb bereits zweimal mit ier Steuerbusse bestraft werden musste. Diese Tatsache lässt eine offensichtliche Einsichtslosigkeit erken- n, wenn nicht gar renitentes Verhalten den Steuerbehörden gegener. Mag auch die ausgesprochene Busse von Fr. 900.-- als hoch erneinen, so ist sie dennoch in Anbetracht des schweren Verschulns des Pflichtigen angemessen. StRK 7.5.1991 (Nr. 517) 81