Es sind sowohl afmilderungs- als auch Strafschärfungsgründe für die Bemessung issgeblich ( Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher iuergesetz, Band 4, Bern 1966, § 185, N. 38). Strafschärfend fällt mentlich Rückfall, fortgesetzt renitentes Verhalten gegenüber den juerbehörden (ASA 23, 431) oder offensichtliche Einsichtslosigkeit Betracht (E. Känzig, Wehrsteuerkommentar, Basel 1962, N. 5 ff. zu :. 131 WStB). Das Verschulden des Pflichtigen wiegt insgesamt nwer. Trotz wiederholter Mahnung kam er seiner Verfahrenspflicht ;