Die Bemessung der Busse hat sich danach zu richten, dass sie m Fehlbaren als Strafe empfunden wird, mithin eine wirksame Sank- n darstelle (ASA 46, 438). Neben der objektiven Schwere der Pflichtletzung ist bei der Strafzumessung auch das Verschulden des ichtigen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Es sind sowohl afmilderungs- als auch Strafschärfungsgründe für die Bemessung issgeblich ( Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher iuergesetz, Band 4, Bern 1966, § 185, N. 38).