ngsbehörde aus anderen Quellen Kenntnisse über seine Einkorn­ e s- und Vermögensverhältnisse erlangt hat. Abgesehen davon, ss solche Informationen oft weder zuverlässig noch vollständig sind, die Steuerbehörde nach der im Veranlagungsverfahren geltenden itersuchungsmaxime verpflichtet, den steuerrechtlich relevanten chverhalt allseitig und umfassend abzuklären, wozu auch die pernlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen gehören. Der Mitwirkung s Pflichtigen kommt somit im Veranlagungsverfahren entscheidende deutung zu. Die Bemessung der Busse hat sich danach zu richten, dass sie m Fehlbaren als Strafe empfunden wird, mithin eine wirksame Sank- n darstelle (ASA 46, 438).