Die Missachtung dieser Mahnungen muss sich der Rekurrent als schuldhaftes Verhalten vorwerfen lassen. Daran vermö­ gen auch die von ihm angeführten Einwendungen nichts zu ändern. Die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 77 Abs. 2 StG besteht unab­ hängig davon, ob der Pflichtige über steuerbares Einkommen oder Vermögen verfügt. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Veranla- 80 Entscheide der Steuerrekurskommission 2098