Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Art. 114 StG zum Erlass einer Busse sind erfüllt; es bleibt zu prüfen, ob dem Pflichtigen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, das die Höhe der Busse als angemessen erscheinen lässt. 3. Die kantonale Steuerverwaltung musste den Pflichtigen bereits in den beiden vergangenen Veranlagungsperioden wegen Nichteinrei­ chens der Steuererklärung mahnen und büssen. Auch der angefoch­ tenen Bussenverfügung vom 14. September 1989 gingen zwei Mahn­ schreiben voraus, in denen er zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert wurde. Die Missachtung dieser Mahnungen muss sich der Rekurrent als schuldhaftes Verhalten vorwerfen lassen.