Voraussetzung der Strafbarkeit ist neben der schuldhaften Verletzung von Verfahrenspflichten die Mahnung des Steuerpflichtigen mittels eingeschriebenem Brief (Art. 114 StG). 2. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass er innert der auf dem Steuer­ erklärungsformular bezeichneten Frist bis 28. Februar 1989 keine Steuererklärung einreichte. Es ist ebenfalls unbestritten, dass er wie­ derholt - am 17. Mai und mittels eingeschriebenem Brief am 21. Juni 1989 - erfolglos zur Einreichung der Steuererklärung gemahnt wurde und in der Folge die kantonale Steuerverwaltung am 14. September 1989 die angefochtene Busse in Höhe von Fr. 900.-- verfügte. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Art.