1. Gemäss Art. 77 Abs. 2 StG hat der Pflichtige die Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig auszufüllen und eigenhändig unterschrieben innert der angesetzten Frist einzurei­ chen. Die Nichterfüllung dieser gesetzlich festgelegten Mitwirkungs­ pflicht im Veranlagungsverfahren ist mit Busse bis zu Fr. 2’000.-- zu ahnden (Art. 114 StG). Voraussetzung der Strafbarkeit ist neben der schuldhaften Verletzung von Verfahrenspflichten die Mahnung des Steuerpflichtigen mittels eingeschriebenem Brief (Art. 114 StG).