B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2098 2098 Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung (Art. 114 StG). Voraussetzung der Strafbarkeit ist die schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten; bei der Strafzumessung ist das Verschulden des Pflichtigen angemessen zu berücksichtigen. 1. Gemäss Art. 77 Abs. 2 StG hat der Pflichtige die Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig auszufüllen und eigenhändig unterschrieben innert der angesetzten Frist einzurei­ chen. Die Nichterfüllung dieser gesetzlich festgelegten Mitwirkungs­ pflicht im Veranlagungsverfahren ist mit Busse bis zu Fr. 2’000.-- zu ahnden (Art. 114 StG). Voraussetzung der Strafbarkeit ist neben der schuldhaften Verletzung von Verfahrenspflichten die Mahnung des Steuerpflichtigen mittels eingeschriebenem Brief (Art. 114 StG). 2. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass er innert der auf dem Steuer­ erklärungsformular bezeichneten Frist bis 28. Februar 1989 keine Steuererklärung einreichte. Es ist ebenfalls unbestritten, dass er wie­ derholt - am 17. Mai und mittels eingeschriebenem Brief am 21. Juni 1989 - erfolglos zur Einreichung der Steuererklärung gemahnt wurde und in der Folge die kantonale Steuerverwaltung am 14. September 1989 die angefochtene Busse in Höhe von Fr. 900.-- verfügte. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Art. 114 StG zum Erlass einer Busse sind erfüllt; es bleibt zu prüfen, ob dem Pflichtigen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, das die Höhe der Busse als angemessen erscheinen lässt. 3. Die kantonale Steuerverwaltung musste den Pflichtigen bereits in den beiden vergangenen Veranlagungsperioden wegen Nichteinrei­ chens der Steuererklärung mahnen und büssen. Auch der angefoch­ tenen Bussenverfügung vom 14. September 1989 gingen zwei Mahn­ schreiben voraus, in denen er zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert wurde. Die Missachtung dieser Mahnungen muss sich der Rekurrent als schuldhaftes Verhalten vorwerfen lassen. Daran vermö­ gen auch die von ihm angeführten Einwendungen nichts zu ändern. Die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 77 Abs. 2 StG besteht unab­ hängig davon, ob der Pflichtige über steuerbares Einkommen oder Vermögen verfügt. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Veranla- 80 Entscheide der Steuerrekurskommission 2098 ngsbehörde aus anderen Quellen Kenntnisse über seine Einkorn­ e s- und Vermögensverhältnisse erlangt hat. Abgesehen davon, ss solche Informationen oft weder zuverlässig noch vollständig sind, die Steuerbehörde nach der im Veranlagungsverfahren geltenden itersuchungsmaxime verpflichtet, den steuerrechtlich relevanten chverhalt allseitig und umfassend abzuklären, wozu auch die per- nlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen gehören. Der Mitwirkung s Pflichtigen kommt somit im Veranlagungsverfahren entscheidende deutung zu. Die Bemessung der Busse hat sich danach zu richten, dass sie m Fehlbaren als Strafe empfunden wird, mithin eine wirksame Sank- n darstelle (ASA 46, 438). Neben der objektiven Schwere der Pflicht- letzung ist bei der Strafzumessung auch das Verschulden des ichtigen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Es sind sowohl afmilderungs- als auch Strafschärfungsgründe für die Bemessung issgeblich ( Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher iuergesetz, Band 4, Bern 1966, § 185, N. 38). Strafschärfend fällt mentlich Rückfall, fortgesetzt renitentes Verhalten gegenüber den juerbehörden (ASA 23, 431) oder offensichtliche Einsichtslosigkeit Betracht (E. Känzig, Wehrsteuerkommentar, Basel 1962, N. 5 ff. zu :. 131 WStB). Das Verschulden des Pflichtigen wiegt insgesamt nwer. Trotz wiederholter Mahnung kam er seiner Verfahrenspflicht ;ht nach. Strafschärfend wirkt sich im vorliegenden Fall aus, dass r Pflichtige in den vergangenen Veranlagungsperioden wiederholt ( Steuererklärung nicht einreichte und deshalb bereits zweimal mit ier Steuerbusse bestraft werden musste. Diese Tatsache lässt eine offensichtliche Einsichtslosigkeit erken- n, wenn nicht gar renitentes Verhalten den Steuerbehörden gegen- er. Mag auch die ausgesprochene Busse von Fr. 900.-- als hoch er- neinen, so ist sie dennoch in Anbetracht des schweren Verschul- ns des Pflichtigen angemessen. StRK 7.5.1991 (Nr. 517) 81