Die angefochtene Veranlagungsverfügung wurde der Rekurrentin am 29. Januar 1990 eröffnet. Bei erfolgter Zustellung am folgenden Tag lief demnach die dreissigtägige Einsprachefrist des Art. 89 Abs. 1 StG am 1. März 1990 ab (Art. 105 Abs. 1 StG). Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist, die von der Veranla­ gungsbehörde nach Art. 105 Abs. 3 StG nicht verlängert werden kann. Die Einräumung einer Notfrist gemäss Art. 36 Abs. 4 der Steuerverord­ nung ist nur statthaft, um eine rechtzeitig eingereichte Einsprache na­ mentlich im Hinblick auf die Begründung des Antrages oder zur Vor­ lage von Beweismitteln ergänzen zu lassen.