36 Abs. 4 der Steuerverord­ nung ist nur statthaft, um eine rechtzeitig eingereichte Einsprache na­ mentlich im Hinblick auf die Begründung des Antrages oder zur Vor­ lage von Beweismitteln ergänzen zu lassen. Dagegen ist es ausge­ schlossen, einer verspätet eingereichten Einsprache die Fristwahrung durch die Einräumung einer Nachfrist zu verschaffen. Im Sinne dieser Ausführungen Ist die Eingabe der damaligen Einsprecherin am 10. Mai 1990 eindeutig zu spät erfolgt. Zu Recht trat daher die kantonale Steu­ erverwaltung auf die materiellen Punkte der Einsprache nicht ein. StRK 7.12.1990 (Nr. 508) 79