104 Abs. 3 StG verjähren rechtskräftig festgesetzte Steu­ erforderungen fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit. Die Verjährung der Steuerforderung für die Landes- und Gemeindesteuern 1984 konnte 78 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2096, 2097 demnach frühestens am 24. November 1990 eintreten. Daraus erhellt, dass im Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch das Gemeindesteuer­ amt H. am 23. Juni 1989 für die Verzugszinsforderung die Verjährung noch nicht eingetreten war. StRK 18.9.1991 (Nr. 519) 2097 Die Einsprachefrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht er­ streckbar (Art. 105 Abs. 3 StG).