Der Rekurrent rügt, die Verzugszinsrechnung für das Jahr 1984 sei ihm erst 1989 zugestellt worden und deshalb verjährt. Das Institut der Ver­ jährung besteht grundsätzlich auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 108 lb 339). Fehlen ausdrückliche Regeln über Beginn und Dauer der Verjährungsfrist, so sind die Regeln für verwandte Ansprüche analog anzuwenden; fehlen auch solche, so gelten die allgemeinen Grund­ sätze des Zivilrechts (BGE 108 IB 151). Gemäss Art. 133 OR (SR 220) verjähren Nebenansprüche zusammen mit dem Hauptanspruch. Dar­ unter fallen auch die Verzugszinsen (vgl. BGE 52 II 217; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band 2, Zürich 1987, N. 2078b).