Die Aufhebung des Entscheides ist die notwendige Rechtsfolge, wenn der Steuerpflichtige durch die mangel­ hafte Eröffnung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde (BGE 99 lb 94 [99]). Die Heilung des Mangels im Verfahren vor der Steuerrekurskommission wäre nur dann zulässig, wenn sie im Inter­ esse des Betroffenen läge (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des allge­ meinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, 180 mit Verweisen). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Abgesehen davon, dass die Heilung des 77 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2095, 2096